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Diverse Veröffentlichungen haben viele Angler aus ganz Deutschland zum Anlass genommen, den DAV um weitere Erläuterungen zu bitten. Der DAV-Geschäftsführer Michael Winkel stellte dazu Herrn Prof. Dr. Kurt Schreckenbach ein Interview zum Thema. Wie ist es eigentlich dazu gekommen, dass Sie das Gutachten für den Prozess in Rinteln erstellt haben? Gab es zuvor nicht schon zahlreiche andere ”Setzkescher-Gutachten"? Im Mai 1998 wurden zwei Angler, die an der Weser Fische im Setzkescher hälterten, von der Wasserschutzpolizei wegen ,Tierquälerei" angezeigt. Die Staatsanwaltschaft Bückeburg ging aufgrund der Entscheidungen des Amtsgerichtes Düsseldorf vom Oktober 1990 und des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom April 1993, bei der ein Angler an einem Hafenbecken des Rheins wegen der Lebendhälterung von Rotaugen im Setzkescher zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, davon aus, dass die Hälterung von Fischen im Setzkescher Tierquälerei im Sinne des § 17 Nr. 2 b des Tierschutzgesetzes ist. Das Urteil stützte sich vor allem auf die Sachverständigengutachten von Prof. Klausewitz und Dr. Schulz. Beim ersten Prozesstag im August 1999 wurde die Anklage gegen die Angler von der Weser angesichts der inzwischen vorliegenden Erkenntnisse und der Klageerwiderung des Rechtsbeistandes vom DAV grundsätzlich erschüttert. Das Gericht beschloss daher, ein neues Gutachten anfertigen zu lassen, das die besonderen Bedingungen der Weser berücksichtigt. Da ich mich seit Jahren mit den Problemen der Fischgesundheit und Stressproblematik beschäftige, wurde ich vom Amtsgericht Rinteln (Niedersachsen) mit der Erstellung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens beauftragt, um die Frage zu beantworten: ,Können durch die Anwendung des Setzkeschers.... sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 17 oder erhebliche Schmerzen im Sinne des § 18 Tierschutzgesetz bei den Fischen auftreten". Natürlich wurden schon mehrere Abhandlungen und Gutachten zur Setzkescherproblematik erstellt. Insbesondere das sog. “Setzkescher-Urteil" von Düsseldorf 1990/93 veranlasste zahlreiche Mitarbeiter von Anglerverbänden, Fischereiverwaltungen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu tierschutzrechtlichen Betrachtungen über das Angeln und die Lebendhälterung von Fischen. Standen doch die Aussagen der Sachverständigen, die zur Entscheidung des “Setzkescher-Urteils" von Düsseldorf geführt hatten, in großem Widerspruch zu den allgemeinen in der Fischerei bekannten Erkenntnissen und Erfahrungen, wonach selbst empfindliche Wild- und Zuchtfischarten nach dem Fang ohne Schädigungen schonend gehältert und transportiert werden können. Da immer wieder Angler wegen der Setzkescheranwendung angeklagt wurden, war es für Praktiker und Ichthyologen stets unverständlich, auf welcher fachlichen Grundlage die Anwendung des Setzkeschers als Tierquälerei beurteilt werden kann? Angesichts dieser Situation erfolgten in den letzten Jahren zahlreiche theoretische Erhebungen und praktische Untersuchungen zur Setzkescherproblematik, die zeigten, dass nicht das Hältern der Fische im Setzkescher allein, sondern die Hälterungsumstände, wie z. B. falsche Anwendung des Setzkeschers und unzureichende Umweltbedingungen, für die Belastungen oder Schädigungen der Fische maßgeblich sind. Dabei konnte auch aufgeklärt werden, dass die von Prof. Klausewitz und Dr. Schulz festgestellten Schädigungen bei den von ihnen gehälterten Plötzen auf unsachgemäße Hälterbedingungen, wie z. B. die senkrechte Anwendung des Setzkeschers vom Boot aus und die Verwendung von weit antransportierten Fischen, zurückzuführen waren. Aber auch grundlegend neue wissenschaftliche Untersuchungen zum Einfluss der Setzkescherhälterung wurden in den Jahren 1996 bis 1999 durchgeführt. So machten Verhaltensstudien und Videodokumentationen aus Rheinland-Pfalz deutlich, dass sich geangelte Fische ohne nachweisbare Belastungen und Schädigungen rasch an die Setzkescherhälterung gewöhnen. In niederländischen Arbeiten wurde festgestellt, dass die Lebendhälterung im Setzkescher im Vergleich zu ungehälterten Fischen keinen wesentlichen Einfluss auf das weitere Wachstum und Überleben von Plötzen, Rotfedern, Bleien und Karpfen in den nachfolgenden 2 Monaten hat. Untersuchungen zum Verderb des Fischfleisches in Hessen zeigten die große Bedeutung der Lebendhälterung im Setzkescher zur Erhaltung der Lebensmittelqualität der Fische. Im Institut für Binnenfischerei e. V. Potsdam Sacrow konnten wir mit Unterstützung von Nordrhein-Westfalen bei einer Vielzahl von Plötzen, Rotfedern und Regenbogenforellen nachweisen, dass die ordnungsgemäße Setzkescherhälterung der geangelten Fische mit verhältnismäßig geringen, tierschutzrechtlich vertretbaren Belastungen verbunden ist und die Lebensmittelqualität der Fische im Setzkescher besser als in der Kühlbox erhalten bleibt. Deutliche Stressreaktionen der gehälterten Fische, wie z. B. die Erhöhung des Blutzucker- und Milchsäuregehaltes, in den ersten 4 Stunden liegen innerhalb des normalen physiologischen Anpassungsbereiches der Fische und sind mit Belastungen vergleichbar, wie sie auch in den natürlichen Gewässern bei der Flucht vor Raubfischen oder fischfressenden Vögeln auftreten. Sie dienen der Anpassung an die Bedingungen und klingen im Verlaufe einer 8-stündigen Hälterung wieder deutlich ab. Negative Folgewirkungen lassen sich nicht feststellen. Diese wichtigen Untersuchungsbefunde konnten in dem Gutachten für das Amtsgericht Rinteln zur Einschätzung von ,Schmerzen und Leiden" sowie des ,vernünftigen Grundes" bei den von den Anglern an der Weser im Setzkescher gehälterten Fischen herangezogen werden. Für die Erstellung des Gutachtens sind Sie u. a. extra zu Weser gefahren. Weshalb war das notwendig? Die bereits dargestellten nationalen und internationalen Erkenntnisse und Untersuchungsbefunde reichten nicht aus, um den Einfluss der Setzkescherhälterung in der Weser ausreichend beurteilen zu können. Dazu war es notwendig die spezifischen Bedingungen vor Ort näher zu untersuchen. Ich habe daher in dem Kilometer-Bereich der Weser, in dem die angeklagten Angler den Setzkescher angewandt hatten, bei vergleichbaren Pegelstand die Strömungsverhältnisse, die Wasserparameter und die Uferbeschaffenheit untersucht, versuchsweise Setzkescher in verschiedenen Strömungsbereichen eingebracht sowie die Außen- und Innenströmungen am und im Setzkescher gemessen. Außerdem musste ich mir bei den ortskundigen Anglern und aus den vorliegenden Befischungsprotokollen der Weser einen Überblick über die Präsenz der zu angelnden Fischarten verschaffen. Auf der Grundlage der an der Weser ermittelten Daten wurden dann unter definierten Bedingungen am Institut für Binnenfischerei vergleichende Versuche zur Lebendhälterung von Rotfedern in Setzkeschern ohne und mit verschiedenen, künstlich erzeugten Wasserströmungen durchgeführt. Dabei konnte nachgewiesen werden, dass selbst die getesteten Rotfedern aus einem stehenden Gewässer bei Strömungsgeschwindigkeiten bis 0,5 m/s keine bzw. nur geringe Stressreaktionen zeigen, die nicht als Schmerzen, Leiden oder Schäden sondern als eine normale physiologische Anpassung an die spezifischen Bedingungen interpretiert werden können. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Erkenntnisse, der spezifischen Versuchsergebnisse sowie der erfassten Gesamtbedingungen in der Weser konnte ich in meinem Gutachten darstellen, dass die mehrstündige Lebendhälterung von geangelten Fischen im Setzkescher durch die angeklagten Angler zwar reversible Stressreaktionen aber keine länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 18 des Tierschutzgesetzes verursachte. Zudem konnte bei den vorherrschenden Temperaturen im Mai 1998 an der Weser ein ,vernünftige Grund" der Setzkescherhälterung zur Erhaltung der Lebensmittelqualität bei den geangelten Fischen deutlich gemacht werden. Seit dem Urteilsspruch am 17. Mai sind nun schon gut drei Monate vergangen. Können Sie uns aber dennoch schildern, was Sie unmittelbar nach der Gerichtsverhandlung empfanden? Natürlich war ich erfreut, dass sowohl der Staatsanwalt als auch die Richterin den Ergebnissen meines Gutachtens sowie meinen mündlichen Darstellungen auf die vielen Fragen während der Gerichtsverhandlung folgten und die beiden Angler mit dem längst überfälligen Urteil frei gesprochen worden, dass die korrekte und waagerechte Anwendung eines geeigneten Setzkeschers bei den Fischen keine länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden im Sinne der § 17 und § 18 des Tierschutzgesetzes hervorruft. In gewisser Weise hatte ich es auch erwartet, dass sich diese in Fachkreisen seit langem bekannte Tatsache nach dem inzwischen vorliegendem Erkenntnisstand auch endlich in der Rechtsprechung durchsetzen müsse. Beeindruckt war ich aber auch von der Verhandlungsführung, den gezielten Fragen der Richterin und des Staatsanwaltes sowie der Zeit, die das Gericht der Klärung dieser vergleichsweise belanglosen Angelegenheit widmete. Häufig werden die erforderlichen Sachkenntnisse bei der Einschätzung der Angelfischerei nicht ausreichend berücksichtigt und überwiegend pauschale, emotionale Schlussfolgerungen gezogen. Von einem derartigen Herangehen hob sich die Gerichtsverhandlung in Rinteln deutlich ab. Ich würde mir wünschen, dass sich eine solche sachliche Streitkultur bei der Lösung von Interessenkonflikten bereits vor der Entstehung von Gerichtsverfahren durchsetzt. Welche öffentlichen Reaktionen haben Sie persönlich nach dem Urteil von Rinteln erfahren? Ich konnte erfahren, dass das Urteil des Amtsgerichtes Rinteln bei den Mitgliedern der Angler- und Fischereiverbände zustimmende Reaktionen auslöste, wie das inzwischen auch mehrere Mitteilungen in der Fachpresse verdeutlichen. Die Reaktionen zeigten, dass sich die Angler und Fischer zehn Jahre nach dem ,Setzkescher-Urteil" von Düsseldorf nun endlich darin bestätigt sehen, dass eine ordnungsgemäße Hälterung von Fischen auch von der Justiz nicht mehr als Tierquälerei angesehen werden kann. Es wirkte auf mich befremdend zur gleichen Zeit das veröffentlichte Protokoll der Arbeitsgruppe ,Fische im Sport" (Tagung an der Evangelischen Akademie Bad Boll) zu lesen, in dem durch eine Mehrheit von Nichtfachleuten u. a. die ,Lebendhälterung gefangener Fische im Setzkescher mit überwältigender Mehrheit grundsätzlich abgelehnt und nur ausnahmsweise als erlaubt angesehen" wird. Eine derartige emotionale, fachlich unbegründete Feststellung steht im Widerspruch zu den Fischereigesetzen der meisten Bundesländer, zu den Bemühungen der Anglerverbände sowie zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen. Solche pauschalen Ablehnungen fördern keineswegs das einsichtsfähige, sachlich begründete, ethische Handeln der Menschen im Sinne des Tierschutzes. Nach meinen persönlichen Eindrücken besitzen die Angler und Fischer aufgrund ihrer fundierten Aus- und Weiterbildung, ihrer Nähe zur Natur sowie ihres Umganges mit Fischen bereits mehr Ehrfurcht vor dem Leben sowie Wille und Tatkraft zur Erhaltung seiner Vielfalt als ihnen durch unpassende Unterweisungen oder Verbote vermittelt werden kann. Vielmehr halte ich es für wichtig, bei allen Emotionen, die selbstverständlich zum Tierschutz bei Fischen gehören, die Sachlichkeit und das Fachwissen nicht zu verdrängen. Ich glaube das Setzkescher-Urteil von Rinteln ist ein Zeichen, dass wir nach dem 10-jährigen, emotional überbetontem Zeitgeist wieder zu einer sachbezogenen Argumentation zurückgefunden haben. |
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Hinweis: in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hessen und Mecklenburg-
Vorpommern, sowie in Bremen, ist die Verwendung von Setzkeschern über die
Landesfischerei-Gesetze verboten. |
Wiesbaden (dpa/lhe) - Hessens Angler dürfen künftig
gefangenen Fisch in Keschern frisch halten, Besitzer oder Pächter von
Gewässerabschnitten müssen sich in Hegegemeinschaften miteinander abstimmen
und gefräßige Kormorane dürfen per Ausnahmegenehmigung
zum Schutz der Fische geschossen werden. Das sind Kernpunkte des
neuen hessischen Fischereirechts, das CDU und FDP am Mittwoch mit ihrer
Mehrheit durch den Landtag gebracht haben. |
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Kommentare:
| Das nun ein weiteres Bundesland endlich den Setzkescher
erlaubt war lange fällig. In der richtigen Größe gekauft (< 2,5 m) und
richtig angewendet leiden die Fische nicht an Stress, dass haben Gutachten
bewießen. Das "Catch and release" zu verbieten trifft ebenso meine Zustimmung - Angeln soll in erster Linie Erholung sein und zweitens einen wohlschmeckenden Fisch in die Pfanne bringen. Das nächte- und tagelange Ansitzen für ein Foto ist eine Unart ohne Gleichen. |
Quelle:www.8boot-online.de und DPA/lhe
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Rechtskräftig seit 25.05.00
Rinteln, den 20.06.00
In der
Strafsache
gegen
1.
Karl-Heinz B.
2. Reiner H.
wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz
Das Amtsgericht in Rinteln hat in der Sitzung vom 17.05.2000, an der teilgenommen haben
Richterin am
Amtsgericht v.B.
als Strafrichterin
Staatsanwalt H.
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Prof.Dr.Göhring, Berlin zu 1.,
Rechtsanwalt Dr. Mollnau, Berlin zu 2.,
Justitzangestellter G.
als U.d.G.d.A.
für Recht erkannt:
Die
Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahren und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der
Landeskasse auferlegt.
Gründe
(gem. § 267 Abs. 5 StPO)
Die Staatsanwaltschaft Bückeburg hat den Angeklagten jeweils mit Strafbefehl vom 22.12.1998 vorgeworfen, eine Tierquälerei gem. § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz begangen zu haben,
indem der Angeklagte B. am 23.05.98 in Rinteln gegen 13.30 Uhr an dem linken Ufer der Weser, Kilometer 164,200, mit 2 Handangeln die Fischerei ausgeübt und in einem dreieinhalb bis vier Meter langen und im Durchmesser ca. 50 cm breiten Setzkescher, der sich in der Weser befunden habe, mehrere lebende Fische gehältert habe, während der Angeklagte H. gleichfalls am 23.05.98 in Rinteln an der Weser, Kilometer 164,200, mit 2 Handangeln die Fischerei ausgeübt und in einem Setzkescher, der sich in der Weser gelegen habe, 13 bereits gefangene, jedoch nicht abgetötete Rotfedern gehältert habe.
Die Staatsanwaltschaft Bückeburg ist aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 1990 (301 OWi/905 Js 919/89) und des OLG Düsseldorf vom 20. April 1995 (5 Ss 171/92 - 59/92 I) davon ausgegangen, dass die Hälterung von Fischen in Setzkeschern Tierquälerei im Sinne des § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz ist.
Die Angeklagten waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Nach der
durchgeführten Beweisaufnahme war nicht mit der für eine Verurteilung
erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass bei der korrekten und waagrechten
An- wendung eines dreieinhalb bis vier Meter langen und im Durchmesser ca. 50 cm
breiten Setzkeschers aus Nylongewebe, der ordnungsgemäß verspannt ist, den in
der Weser potentiell zu angelnden Fischen, insbesondere Rotfedern, länger
anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt
werden.
Der Sachverständige Prof.Dr.Schreckenbach vom Institut für Binnenfischerei e.V.
in Potsdam-Sacrow hat dazu überzeugend ausgeführt, die korrekte Anwendung eines
Setzkeschers in der von den Angeklagten verwendetet Art erzeuge zwar erhebliche
Stressreaktionen bei den Fischen, aber keine länger anhaltenden oder sich
wieder- holenden Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2b oder 18 Abs.1
Nr.1 des Tierschutzgesetzes.
Einleitend hat er dazu erläutert, es bestünden unterschiedliche Auffassungen
hinsicht- lich des Schmerzempfindens der Fische, nach dem derzeitigem
Wissensstand müsse angenommen werden, dass der Schmerzsinn bei Fischen nur
schwach ausgeprägt sei, insbesondere könne er nicht mit menschlichen Maßstäben
gemessen werden. Die Leidensfähigkeit von Fischen sei unter Fachwissenschaftlern
aber umstritten. In der Forschung bestünde eine Übereinstimmung, dass das
Empfinden des Leidens bei Fischen eng mit dem Stresssyndrom verknüpft sei.
Dieses Stresssyndrom sei bei Fischen durch verschiedene Parameter messbar. Der
weitere Begriff der Schäden umfasse bei Fischen in der Regel eindeutig
erkennbare äußerlich sichtbare Verletz- ungen oder Veränderungen von Haut,
Flossen und Kiemen. Letztlich seien aber auch die mikroskopisch nachweisbaren
Zell-, Gewebs- und Organschädigungen darunter zu verstehen, wie sie bei
unbewältigtem chronischen Stress entstehen könnten. Der Sachverständige hat sich
im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens zu Material und Methoden zur
Untersuchung der Stressreaktionen der Fische auf das Hältern im Setz- kescher
geäußert und zu der ergänzenden Untersuchungen im Hinblick auf den Einfluss von
Wasserströmungen auf die Stressreaktionen von geangelten Rotfedern bei der
Lebendhälterung im Setzkescher.
Der Sachkundige hat glaubhaft bekundet, im Rahmen der Untersuchung des Instituts
für Binnenfischerei seien keine nachhaltigen Beeinträchtigungen festgestellt
worden. Soweit in dem Gutachten des Prof. Klausewitz, das der Entscheidung des
Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.Oktober 1990 zugrunde gelegen habe, festgestellt
sei, die Fische seien in den Versuchsreihen nachweisbar durch die Hälterung in
den Setzkeschern beeinträchtigt worden, beruhe dies nach seiner Einschätzung auf
einer in den damaligen Verhältnissen falschen Anwendung der Setzkescher.
Ausweislich der Beschreibung der Methodik sei der Setzkescher in dem damaligen
Verfahren an einem Boot hängend angebracht worden, dies sei jedoch erheblich
fehlerhaft. Zum einen müsse das Netz horizontal verspannt werden, da dies die
natürliche Schwimm- bewegung des Fisches sei, er mithin die Länge von
dreieinhalb bis vier Metern nur aus- schöpfen könne, wenn das Netz horizontal
verspannt sei, des Weiteren dürfe das Netz nicht an einem beweglichen Körper,
wie z.B. an einem Boot befestigt werden, da dann durch die Bewegung des Bootes
auch das Netz in Bewegung versetzt würde, wodurch tatsächlich mechanische
Beschädigungen bei den Fischen entstünden. Wenn ein Setzkescher, wie in der
damaligen Versuchsanordnung beschrieben, lediglich mit dem Bleigewicht ins
Wasser gesenkt würde, bliebe dem Fisch aufgrund seiner natürlichen
Schwimmbewegung lediglich ein Aktionsradius in der Größe des Durchmessers des
Netzes, mithin von ca. 50 cm, dies sei bei einem Fisch von ca. 20 cm zweifellos
zu wenig, der Fisch gerate dann in Panik, dadurch stoße er an die Seitenwände
des Netzes, so dass die von dem damaligen Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen auftreten würden.
In einer Tiefe von eineinhalb bis zwei Metern sei die Sauerstoffversorgung der
Fische auch nicht ausreichend, so dass die festgestellten Beeinträchtigungen der
untersuchten Fische auch hierauf beruhen könnten. Soweit andere Untersuchungen
in einem Aquarium durchgeführt worden seien, habe es sich bei den untersuchten
Fischen um so genannte Futterfische für den Zoo gehandelt. Dies bedeute, dass die
Fische zunächst aus ihrem Ursprungsgewässer in ein anderes Gewässer
transportiert worden seien, zum Zwecke der Untersuchung seien sie dann wieder in
ein neues Gewässer gesetzt worden, gerade der Wasserwechsel stelle aber eine
erhebliche Belastung für einen Fisch dar, so dass die festgestellten Belastungen
der Fische auch auf den Wasserwechsel beruhen könnten.
Der Sachverständige Prof. Schreckenback hat in seinem schriftlichen Gutachten
die Methodik seiner Untersuchung und die festgestellten Parameter festgehalten.
Das Gericht vermag hier keine Fehler der Untersuchungsmethode festzustellen. Es
ist auch nicht ersichtlich, dass der Sachverständige hier bewusst falsche
Angaben vor dem Gericht gemacht hat. Er hat insoweit eingeräumt, seine Darlegung
auf dem derzeitigem Stand der Erkenntnisse vorgetragen zu haben. Aus
wissenschaftlicher Sicht könne er lediglich seine Methodik genau darlegen und
damit die Möglichkeit eröffnen, Denk- und Untersuchungsfehler zu erkennen. Der
Sachverständige hat auch keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich bei der
Hälterung der Fische im Setzkescher um eine Stresssituation für den Fisch
handelt, Stresssituationen seien aber für einen Fisch nicht grundsätzlich
artfremd. Die durchgeführten Untersuchungen hätten gezeigt, dass die nach 4
Stunden angezeigten Parameter nach
8 Stunden teilweise bereits wieder abgesunken seien, dies zeige, dass der Fisch
angemessen auf die veränderte Situation reagieren könne. Nach 1 bis 2 Tagen
zeigten die zurückgesetzten Fische auch wieder Normalverhalten. In Anbetracht
der langsameren Stoffwechselprozesse aufgrund der geringeren Körpertemperatur
der Fische, handele es sich hier um Zeiträume, die noch nicht als länger
andauernd im Sinne des Tierschutzgesetzes angesehen werden könnten.
Unter Berücksichtigung, dass der vom Tierschutzgesetz vernünftige Grund des
Angelns hier in der Absicht des späteren Verzehrs vorlag, ergaben sich mithin
erhebliche Zweifel, ob nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft tatsächlich
noch die Feststellungen des Amtsgerichts Düsseldorf und des OLG Düsseldorf in
den genannten Verfahren sachlich gerechtfertigt sind, die Angeklagten waren
daher nach den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von dem Vorwurf der
Tierquälerei durch das Hältern von Fischen in Setzkeschern freizusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO
Ausgefertigt
Rinteln, den 21.06.2000
gez. Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ( Siegel )
des Amtgerichts